Das ändert sich 2022 bei Arbeit, Versicherung und Gesundheit

Verbraucher tun gut daran, sich einen Überblick über die wichtigsten Änderungen zu verschaffen.Pixabay

Neu ab diesem Jahr

Das ändert sich 2022 bei Arbeit, Versicherung und Gesundheit

Höherer Mindestlohn, sinkender Garantiezins für neue Lebensversicherungen oder Einführung des elektronischen Rezepts. Hier erfahren Sie, was sich 2022 in den Bereichen Arbeit, Versicherung und Gesundheit ändert.

Von Achim Nixdorf | Druckansicht

Das Jahr 2022 ist mit zahlreichen neuen Gesetzen und Änderungen gestartet, die Verbraucher kennen sollten. Hier finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen aus den Bereichen Arbeit, Versicherung und Gesundheit.

Mindestlohn

Arbeitnehmer, die nach Mindestlohn bezahlt werden, dürfen sich in diesem Jahr über mehr Geld freuen. Der gesetzliche Mindestlohn ist zum 1. Januar von 9,60 Euro auf 9,82 Euro pro Stunde gestiegen. Zum 1. Juli soll er dann noch einmal um weitere 63 Cent auf 10,45 Euro angehoben werden. Im Koalitionsvertrag der neuen Ampelregierung sind künftig sogar 12 Euro vorgesehen.

Ausbildungsvergütung

Ein höherer Lohn erwartet auch viele Azubis, die 2022 ihre Ausbildung beginnen: Die gesetzlich festgeschriebene Mindestausbildungsvergütung steigt von 550 Euro auf 585 Euro brutto pro Monat. Für das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr gibt es Aufschläge von 18, 35 und 40 Prozent. Die Mindestvergütung gilt für Auszubildende, die in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung geregelten Beruf ausgebildet werden.

Steuerfreibetrag

Steuerzahlern steht in diesem Jahr ebenfalls etwas mehr Geld zur Verfügung. Der Grund: Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer steigt 2022 für Ledige auf 9.984 Euro – das ist ein Plus von 240 Euro gegenüber 2021. Verheirateten stehen 19.968 Euro zu – 480 Euro mehr als bisher. Dieses Existenzminimum wird steuerlich nicht angetastet.

Betriebsrenten

Wer über eine betriebliche Altersvorsorge in Form einer Entgeltumwandlung verfügt, hat ab diesem Jahr ein gesetzliches Anrecht auf einen Arbeitgeber-Zuschuss von 15 Prozent, soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung seinerseits Sozialversicherungsbeiträge einspart. Anders als bislang gilt das auch für vor 2019 abgeschlossene Altverträge. In Tarifverträgen können hiervon abweichende Regelungen getroffen werden.

Lebensversicherungen

Für Lebens- und Rentenversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds ist der Höchstrechnungszins mit Beginn des neuen Jahres von 0,9 auf 0,25 Prozent gesunken. Das macht den Abschluss klassischer Lebensversicherungen für Verbraucher noch uninteressanter. Der Höchstrechnungszins wird umgangssprachlich oft auch Garantiezins genannt. Versicherungsunternehmen dürfen ihren Kunden diesen Zinssatz maximal auf den Sparanteil im Beitrag zusagen. Wichtig: Die Absenkung gilt nur für neu abgeschlossene Verträge. Für die garantierten Leistungen bestehender Versicherungsverträge hat der Schritt keine Folgen.

Pflegeversicherung

Mit diesem Jahr werden Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 in vollstationärer Pflege finanziell entlastet und erhalten einen Leistungszuschlag auf ihren Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen. Der Zuschlag steigt mit der Dauer der Pflege. Im ersten Jahr trägt die gesetzliche Pflegekasse fünf Prozent, im zweiten Jahr 25 Prozent, im dritten Jahr 45 Prozent und danach 70 Prozent. In der ambulanten Pflege werden die monatlichen Leistungsbeträge für die Pflegesachleistung um fünf Prozent erhöht. Darüber hinaus steigt der Leistungsbetrag für die Kurzzeitpflege um zehn Prozent auf 1.774 Euro.

Versicherungspflichtgrenze

Anders als in den vergangenen Jahren bleibt die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) unverändert: Sie liegt wie 2021 bundesweit einheitlich bei 64.350 Euro im Jahr. Wer mehr verdient, darf sich privat krankenversichern.

Ebenfalls unverändert bei 58.050 Euro im Jahr bleibt die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV. Bis zu diesem Verdienst ist das Einkommen beitragspflichtig, alles darüber ist beitragsfrei.

Elektronische Krankschreibung

Krankschreibungen werden jetzt von den Arztpraxen digital direkt an die Krankenkassen übermittelt. Für gesetzlich Versicherte entfällt damit die Vorlagepflicht der Arbeitsunfähigkeit (AU) bei ihrer Kasse. Ihrem Arbeitgeber müssen sie den „gelben Schein“ allerdings noch weiterhin in Papierform vorlegen. Unternehmen sollen erst zum 1. Juli 2022 in die digitale Übermittlung einbezogen werden.

Elektronisches Rezept

Ab diesem Monat wird stufenweise auch ein digitales E-Rezept für verschreibungspflichtige Medikamente eingeführt. Es soll das rosarote Papierrezept ablösen. Gesetzlich Versicherte benötigen dazu eine elektronische Gesundheitskarte mit NFC–Übertragungsstandard und eine Rezept-App. Für ältere Patienten ohne Smartphone kann das elektronische Rezept weiterhin durch die Arztpraxis ausgedruckt werden.

Autor:

Achim Nixdorf

Achim Nixdorf ist seit April 2019 Content- und Projekt-Manager bei Pfefferminzia. Davor arbeitete er als Tageszeitungs- und Zeitschriftenredakteur mit dem Fokus auf Verbraucher- und Ratgeberthemen.