Wann Sie im Winter zur Schippe greifen müssen
Der Winterdienst auf öffentlichen Straßen und Wegen ist eigentlich Aufgabe der Gemeinden. Doch die kümmern sich meist nur um die Fahrbahnen. Die Verkehrssicherungspflicht für die Gehwege übertragen sie in der Regel per Satzung auf die Hausbesitzer der angrenzenden Grundstücke. Bei vermieteten Immobilien können diese die Räumpflicht dann wiederum an ihre Mieter weitergeben. Allerdings muss das ausdrücklich im Mietvertrag geregelt werden.
Wann muss der Gehweg geräumt sein?
In der Regel muss an Wochentagen zwischen 7 und 20 Uhr geräumt bzw. gestreut werden, an Sonn- und Feiertagen ab 8 oder 9 Uhr – üblicherweise in einer Breite von 1 bis 1,50 Meter. Details legen die einzelnen Gemeinden fest. Wichtig: Es reicht nicht, erst um 7 oder 8 Uhr mit dem Räumen zu beginnen – der Weg muss dann bereits begehbar sein. Bei starkem Schneefall sind Eigentümer oder Mieter mehrmals pro Tag in der Pflicht.
Wohin mit der weißen Pracht?
Ist viel Schnee gefallen, stellt sich die Frage, wohin damit? Grundsätzlich gilt, dass Schnee- und Eismengen auf dem Rand der Gehwege anzuhäufen sind und nicht auf die Fahrbahn geschoben werden dürfen. Reicht der Platz nicht aus, muss die weiße Pracht auf dem eigenen Grundstück oder einem Grünstreifen gesammelt werden. Unbedingt schneefrei bleiben sollten die Ein- und Ausstiege an Bushaltestellen sowie Rinnsteine, Gullys und Hydranten.
Womit streuen?
Salz ist in den meisten Satzungen der Kommunen verboten, da es als besonders belastend für die Umwelt gilt und Fahrzeuge sowie Straßen schädigen kann. Stattdessen empfehlen sich Granulat, Sand oder Splitt. Sie sind verträglicher und können leichter beseitigt werden. Empfehlenswerte Streumittel tragen oft das Umweltzeichen „Blauer Engel“.
Was gilt für Berufstätige?
Auch bei beruflicher Abwesenheit oder Krankheit gilt die Verkehrssicherungspflicht weiter. Im Zweifel muss dann ein professioneller Räumdienst eingeschaltet werden. Vielleicht springt aber auch ein netter Nachbar ein. Gut zu wissen: Die Kosten für einen Winterdienst können Eigentümer und Mieter als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich absetzen.
Welche Versicherung greift, wenn etwas passiert?
Versäumt ein Hauseigentümer oder ein Mieter, rechtzeitig zu streuen oder Schnee zu räumen, so haftet er in der Regel, wenn ein Passant auf dem Gehweg stürzt und sich verletzt, teilt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) mit. Schutz vor möglichen Schadenersatzansprüchen bietet hier eine private Haftpflichtversicherung.
Für alle, die sich noch in der Bauphase befinden oder die ihr Haus nicht selbst nutzen, sondern vermieten, ist laut GDV zusätzlich eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung (kurz: Grundbesitzerhaftpflicht) erforderlich. Denn auch in diesen Fällen ist der Eigentümer grundsätzlich dafür verantwortlich, dass Dritte keinen Schaden nehmen.
Und was gilt, wenn ein Passant auf einem vorschriftsmäßig geräumten Gehweg stürzt und sich verletzt? Nach Auskunft der Verbraucherzentrale springt dann die gesetzliche Unfallversicherung ein – aber nur, wenn der so genannte Wegeunfall auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeit oder anschließend auf dem direkten Heimweg passiert ist. Auch für diesen und sonstige Ausrutscher mit schmerzhaften Dauerfolgen zahlt die private Unfallversicherung. Ist die eigene Arbeitskraft aufgrund eines Sturzes dauerhaft beeinträchtigt, ist dies ein Fall für die Berufsunfähigkeitsversicherung.
Wie lässt sich Schneedruck versichern?
Hauseigentümer sollten sich zusätzlich mit einer Elementarschadenversicherung vor sogenanntem Schneedruck absichern. Denn Dächer, Wintergärten oder Garagen können einstürzen, wenn große Mengen Schnee auf ihnen lasten. Eine Wohngebäudeversicherung ohne zusätzliche Deckung für Naturgefahren greift bei solchen Schäden nicht.