Praxisausfall: Wie sich Ärzte gegen den Fall der Fälle absichern können

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Praxisausfall

Wie sich Ärzte gegen den Fall der Fälle absichern können

Ob aufgrund einer Krankheit, eines Sachschadens oder wegen einer Quarantäne. Wenn die eigene Praxis eine Zeit lang geschlossen bleiben muss – die Ausfallzeit kann hohe Kosten verursachen. Dauert der Ausfall etwa aufgrund einer Berufsunfähigkeit sogar länger, kann in diesen Fällen eine Praxisausfallversicherung die finanziellen Folgen auffangen.

Von Manila Klafack | Druckansicht

Es traf den 48-jährigen Allgemeinmediziner völlig unvorbereitet. Plötzlich durchfuhr ihn im Lendenwirbelbereich ein heftiger Schmerz und er konnte sich kaum noch bewegen. Diagnose: Hexenschuss. Sein medizinischer Sachverstand riet ihm, Ruhe zu bewahren. Immerhin vergehen der Schmerz und die Bewegungseinschränkung bei vielen innerhalb der ersten ein bis zwei Wochen. Doch wie läuft es in der Zeit mit seinen Patienten und seiner Praxis? Derart eingeschränkt kann er schließlich niemanden behandeln.

Auch ein Arzt oder Zahnarzt ist nicht davor gefeit, selbst aufgrund einer Erkrankung für längere Zeit arbeitsunfähig zu sein. Im Gegensatz zu angestellten Ärzten muss der Praxisinhaber diese Zeit ohne Einkünfte und gleichzeitiges Weiterlaufen der regelmäßigen Betriebskosten selbst überbrücken. Denn Kredit- und Leasingraten, die Gehälter der Praxismitarbeiter sowie der eigene Verdienstausfall müssen berücksichtigt werden.

Diese Beträge, die sich schnell auf 10.000, 20.000 Euro oder mehr summieren, können entweder durch ein selbst aufgebautes Polster aufgefangen oder durch eine Praxisausfallversicherung übernommen werden. Dabei schützt diese Absicherung nicht nur bei Krankheit. Auch Unfall, eine verhängte Quarantäne oder der Ausfall nach einem Sachschaden können zu einer geschlossenen Praxis für einen längeren Zeitraum führen und sind in der Versicherung eingeschlossen.

Mit einem Sachschaden sah sich eine junge Zahnärztin konfrontiert. In ihrer frisch renovierten und neu eröffneten Praxis platzte eine der alten Wasserleitungen. Der Schaden an der Einrichtung war so groß, dass sie ihren Praxisbetrieb nicht aufrechterhalten konnte. Die Praxisausfallversicherung, zu der ihr der Versicherungsmakler geraten hatte, kam für die Folgen dieses Ausfalls auf.

 

Vorübergehende oder dauerhafte Berufsunfähigkeit

 

Der Hexenschuss des Hausarztes hat sich im Laufe der Behandlung als ausgewachsener Bandscheibenvorfall entpuppt. Zwar waren die heftigen Symptome nach ein paar Wochen wieder abgeklungen, doch an einen regelmäßigen Praxisbetrieb war noch nicht wieder zu denken. Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung, die der Allgemeinmediziner kurz nach dem Ende seines Studiums abgeschlossen hatte, stellte er erfolgreich den Antrag auf Anerkennung der Berufsunfähigkeit.

Allerdings ist er davon überzeugt, nach ein paar Monaten wieder soweit hergestellt zu sein, um seiner Tätigkeit in der Praxis nachgehen zu können. Für zwölf bis maximal 18 Monate lassen sich die Leistungen aus der Praxisausfallversicherung vereinbaren. Sollte er wider Erwarten seine Praxis aufgrund einer dauerhaften Berufsunfähigkeit endgültig schließen müssen, gelten ebenfalls diese Zeiten als maximale Leistungsgrenzen.

 

Praxisinhalt und Elektronik müssen separat versichert werden

 

Bei den meisten Angeboten bestehen außerdem keine Wartezeiten und der Versicherungsschutz tritt sofort ein. Die Versicherungsdauer gilt üblicherweise bis zur Aufgabe der Praxis beziehungsweise bis zu einer festgelegten Altersgrenze, die sich oft an der Regelaltersgrenze orientiert.

Der Arzt kann Karenztage nach seinen Vorstellungen vereinbaren. Dabei werden die Leistungen nach diesen vereinbarten Zeiträumen ausgezahlt. Allerdings gilt die Praxisausfallversicherung ausschließlich für einen Ausfall des Arztes. Bei einem Sachschaden springt die Versicherung für den Ausfall ein, der dadurch entsteht, dass entsprechende Geräte nicht genutzt werden können. Werden Praxisinhalt oder Elektronik durch einen Brand oder einen Wasserschaden beschädigt oder zerstört, lassen sich diese Positionen über eigene Tarife absichern.

Wichtig zu beachten ist, dass die Beiträge zur Praxisausfallversicherung im Versicherungsfall nicht steuerlich berücksichtigt werden können. Da der Bundesfinanzhof bereits 2009 in einem Urteil Krankheit als privates Risiko eingestuft hat, können diese Kosten nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Anders verhält es sich bei einer gesundheitspolizeilich verfügten Quarantäne oder, je nach Vereinbarung, bei Ausfällen durch Brand, Wasser oder Einbruch.

Autorin:

Manila Klafack

Manila Klafack ist freie Journalistin und Diplom-Kauffrau und schreibt seit 2016 für Pfefferminzia. Nach ihrer Ausbildung als Redakteurin verantwortete sie in verschiedenen mittelständischen Unternehmen den Bereich der Öffentlichkeitsarbeit.