Chance auf höhere Entgeltumwandlung im kommenden Jahr

Nachrechnen lohnt sich: 2020 steigt die Beitragsbemessungsgrenze.Pixabay

Neue Beitragsbemessungsgrenze in der Rente

Chance auf höhere Entgeltumwandlung im kommenden Jahr

Mit der Zustimmung des Bundesrates zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2020 stehen die Werte in der Sozialversicherung fest. Ab 1.Januar 2020 gelten dann für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung neue Bezugsgrößen für die Beiträge.

Von Manila Klafack | Druckansicht

Es ist beschlossene Sache: Im November hat der Bundesrat der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen für das Jahr 2020 zugestimmt. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird ab 1. Januar 2020 dann bei 62.550 Euro liegen. Neben den Auswirkungen auf die Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung ergeben sich damit auch Veränderungen bei der Rentenversicherung.

Die Beitragsbemessungsgrenze 2020, also der Bruttolohnbetrag, der für die Beitragshöhe in den Sozialversicherungen verantwortlich ist, steigt. Für die gesetzliche Rentenversicherung bedeutet das, für die westlichen Bundesländer steigt die Höhe auf monatlich 6.900 Euro (jährlich 82.800 Euro). In den östlichen Ländern sind es künftig 6.450 Euro pro Monat (77.400 Euro im Jahr). Einkommen, das darüber hinaus geht, wird bei der Erhebung des Beitrags nicht mehr berücksichtigt.

Daraus folgen nun ebenfalls Anpassungen hinsichtlich der Entgeltumwandlung. In der betrieblichen Altersversorgung können bis zu 4 Prozent der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze sozialabgabenfrei in einen Vertrag eingezahlt werden. Sogar 8 Prozent sind es ohne Abzug von Steuern. Damit steigt der Betrag, der höchstens ohne Abzug von Sozialversicherungen eingezahlt werden kann, von 268 Euro auf 276 Euro monatlich. Steuerfrei können sogar statt bisher 536 Euro nun 552 Euro investiert werden.

Änderungen für die Rürup-Rente

Wer über eine Basisrente, oder auch Rürup-Rente genannt, verfügt, kann im kommenden Jahr ebenfalls profitieren. Denn planmäßig steigt der Höchstbetrag der Beiträge, der als Sonderausgabe genauso wie die zur gesetzlichen Rentenversicherung von der Steuer abgesetzt werden kann. 2020 können Ledige maximal 25.046 Euro – beziehungsweise 50.092 bei Verheirateten – in ihrer Steuererklärung angeben. 90 Prozent davon werden berücksichtigt.

Wenn jemand den Höchstbetrag in seine Basisrente einzahlt, werden für 2020 maximal 22.541 Euro (oder 45.082 Euro bei Verheirateten) steuerlich anerkannt. Bis zum Jahr 2025 steigt dieser Betrag von den 90 Prozent im Jahr 2020 auf 100 Prozent an.

Zudem ändert sich eine weitere wichtige Größe zur Berechnung der künftigen Höhe der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung: das Durchschnittsentgelt. Für 2018 beträgt es 38.212 Euro und für 2020 liegt es vorläufig bei 40.551 Euro. Das heißt, für diesen Betrag erhalten Arbeitnehmer einen Entgeltpunkt in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Autorin:

Manila Klafack

Manila Klafack ist freie Journalistin und Diplom-Kauffrau und schreibt seit 2016 für Pfefferminzia. Nach ihrer Ausbildung als Redakteurin verantwortete sie in verschiedenen mittelständischen Unternehmen den Bereich der Öffentlichkeitsarbeit.