Privathaftpflicht: Wann sich ein Vertragswechsel lohnt

Vor kleinen und großen Unglücken schützt eine private Haftpflichtversicherung.Pixabay

Privathaftpflicht

Wann sich ein Vertragswechsel lohnt

Die Privathaftpflichtversicherung, eine der wichtigsten Versicherungen überhaupt, sollte regelmäßig überprüft werden. Liegt der Abschluss schon fünf oder mehr Jahre zurück, bekommen Versicherungsnehmer laut Experten heute einen erheblich besseren Schutz.

Von Manila Klafack | Druckansicht

Wenn Sie mit einer E-Mail versehentlich einen Virus versenden und der Empfänger dadurch einen Schaden erleidet, kann die Privathaftpflichtversicherung einspringen. Doch diese Cyber-Schäden sind nicht in jeder Police standardmäßig abgedeckt – und vor allem tauchen sie in älteren Policen gar nicht auf.

Ist Ihr Vertrag also schon fünf Jahre oder älter, raten Experten, den Versicherungsschutz zu überprüfen. Grundsätzlich gehört die private Haftpflichtversicherung zu den Versicherungen, die jeder haben sollte, empfehlen Verbraucherschützer.

Wer bei anderen einen Schaden verursacht, muss ihn ersetzen – so will es das Gesetz. Hat ein Geschädigter berechtigte Ansprüche an Sie als Schadenverursacher kann es teuer werden. Im schlimmsten Fall sogar den finanziellen Ruin bedeuten.

Erweiterung der Privathaftpflicht auf Kinder

Das gilt sowohl für den Versicherungsnehmer selbst, aber etwa auch für Kinder. Der Einschluss „deliktunfähiger Kinder“, also Nachwuchs unter sieben Jahren, ist nicht in jedem Tarif selbstverständlich. Da gesetzlich kein Anspruch auf Schadenersatz besteht, wenn Kinder unter sieben Jahren einen Schaden verursachen, zahlen viele Versicherer nicht – es sei denn, „deliktunfähige Kinder“ sind explizit eingeschlossen.

Auch die Versicherungssumme zählt zu den Positionen, die oft, vor allem bei älteren Verträgen, nicht hoch genug sind. „Der Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung ist unseres Erachtens unverzichtbar – ebenso wichtig ist jedoch die Vereinbarung einer ausreichend hohen Deckungssumme“, so Bianca Boss, Pressesprecherin bei der Verbraucherschutzorganisation Bund der Versicherten (BdV). Der Schutz vor einem existenziellen Risiko – und damit das Ziel dieser Absicherung – sei sonst nicht gegeben.

Die Deckungssumme sollte nicht zu niedrig sein

Zu einer „dringenden“ Überprüfung rät daher der BdV. Bei einer zu geringen Deckungssumme könne gleich der Wechsel in einen ganz anderen Tarif sinnvoll sein, um sich die zwischenzeitlichen Verbesserungen zu sichern. Dazu gehöre beispielsweise der Einschluss von gemieteten und geliehenen Sachen oder die sogenannte Forderungsausfalldeckung. Damit würde die eigene Haftpflichtversicherung einen Schaden übernehmen, der Ihnen von einem Dritten zugefügt wurde – wenn er dafür nicht aufkommen kann.

„Eine ausreichend hohe Deckungssumme und bessere Bedingungen müssen nicht teurer sein als Altverträge. Verbraucher können von einem Anbieter- beziehungsweise Tarifwechsel also unter Umständen in doppelter Hinsicht profitieren“, erläutert Boss.

Der eigentliche Wechsel funktioniert relativ problemlos. In der Regel kann die private Haftpflichtversicherung fristgemäß drei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt werden. Die konkrete Kündigungsfrist findet sich in den Unterlagen. Sind die nicht zur Hand, kann der Versicherungsnehmer alternativ auch „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ kündigen. In der Kündigungsbestätigung seines Versicherers wird er dann das Datum erfahren. Die Kündigung sollte als Einschreiben mit Rückschein versendet werden, um das Einhalten der Kündigungsfrist belegen zu können.

Sonderkündigungsrechte

Darüber hinaus bestehen Sonderkündigungsrechte. Das kommt zum Beispiel bei einer Erhöhung des Beitrags ohne entsprechende Leistungserhöhung in Betracht. Mit dem Schreiben über die Beitragssteigerung informiert der Versicherer seinen Kunden auch über die Möglichkeit der Sonderkündigung. Die muss dann innerhalb von vier Wochen nach Kenntnisnahme der Erhöhung beim Versicherungsunternehmen eingehen.

Auch nach einem Schadenfalls kann der Versicherungsnehmer den Versicherer wechseln. Selbst wenn der Versicherer gar nichts übernehmen musste, weil die Selbstbeteiligung ausgeschöpft wurde. Hier gilt ebenfalls eine vierwöchige Frist, in der die Vertragskündigung beim Versicherer ankommen muss.

Eine weitere Möglichkeit für eine Sonderkündigung besteht bei einer Doppelversicherung. Bei einer Ehe oder eheähnlichen Gemeinschaft müssen nicht beide Verträge weiterbestehen. Derjenige Vertrag, der jünger ist, kann aufgrund einer Doppelversicherung gekündigt werden.

Grundsätzlich gilt jedoch, bei jeder Kündigung darauf zu achten, dass keine Versicherungslücke entsteht. Der neue Vertrag sollte zumindest bereits ausgewählt eventuell sogar abgeschlossen sein.

Autorin:

Manila Klafack

Manila Klafack ist freie Journalistin und Diplom-Kauffrau und schreibt seit 2016 für Pfefferminzia. Nach ihrer Ausbildung als Redakteurin verantwortete sie in verschiedenen mittelständischen Unternehmen den Bereich der Öffentlichkeitsarbeit.