Gültig ab 1. März: Alles über die neue Masern-Impfpflicht

Eine Impfung gegen Masern wird am März zur Pflicht.Copyright: Pixabay

Gültig ab 1. März

Alles über die neue Masern-Impfpflicht

Am 1. März tritt in Deutschland für Kinder, die eine Kita oder Schule besuchen, sowie für medizinisches Personal eine Impfpflicht gegen Masern in Kraft. Durch dieses Masernschutzgesetz will die Bundesregierung die Impfquote deutlich erhöhen und somit die Krankheit in Deutschland ausrotten. Wir erklären die wichtigsten Regelungen.

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Obwohl in vielen Ländern der Welt Masern als ausgerottet gelten, erkranken in Deutschland laut der BZgA (Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung) immer noch jedes Jahr mehrere hundert Menschen daran – mehr als die Hälfte der Fälle betreffen dabei Jugendliche und junge Erwachsene.

Das neue Masernschutzgesetz sieht vor, dass Kinder vor der Aufnahme in eine Kita, Schule oder eine andere Gemeinschaftseinrichtung (wie Kinderhort, Ferienlager oder Ausbildungsstätte) gegen Masern geimpft sein müssen. Hier tragen – bei Minderjährigen – die Erziehungsberechtigten eine Nachweispflicht.

Die neue Impfpflicht gilt auch für alle Mitarbeiter in Kitas, Schulen, medizinischen Einrichtungen und Gemeinschaftseinrichtungen sowie für Tagesmütter, die nach 1970 geboren wurden. Auch Menschen, die in Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünften arbeiten oder leben, müssen eine Impfung nachweisen.

Hohe Strafzahlungen drohen

Kinder, die nicht gegen Masern geimpft sind, dürfen künftig nicht mehr von Kitas aufgenommen werden. Eine Übergangsfrist bis zum 31. Juli 2021 gilt für Jungen und Mädchen, die bereits in Betreuung sind. Wer dieser Impfpflicht nicht nach­kommt, begeht künftig eine Ordnungswidrigkeit und muss mit bis zu 2500 Euro Bußgeld rechnen. Diese Strafzahlung droht auch Kindertages­stätt­en, die nicht geimpfte Kinder aufnehmen.

Auch für nicht geimpftes Personal in Gemeinschafts- oder Gesundheitseinrichtungen gilt ab dem 1. März: Wer nicht gegen Masern geimpft ist, darf nicht mehr in seinem Beruf tätig sein. Auch hier greifen die erwähnte Bußgeldregelung und die Übergangsfrist. Zuständig für Überwachung und Bußgelder sind jeweils die örtlichen Gesundheitsämter.

Jeder Arzt darf künftig impfen

Das Masernschutzgesetz sieht zudem vor, dass ab März jeder Arzt Schutzimpfungen durchführen darf. So können dann beispielsweise Frauenärzte auch die Partner ihrer Patientinnen gegen Masern impfen oder Kinderärzte die Eltern der Kinder und Jugendlichen, die bei Ihnen in Behandlung sind. Die Kosten für die Masernimpfung tragen normalerweise die Krankenkassen. Zuzahlungsfrei ist in der Regel auch eine Auffrischimpfung gegen Masern.

So weisen Sie eine Masern-Impfung nach

Ob Sie oder Ihr Kind gegen Masern geimpft wurden, weisen Sie durch Ihren Impfausweis oder bei Kindern auch durch das gelbe Kinderuntersuchungsheft nach. Hatten Sie oder ihr Kind bereits einmal Masern, kann auch ein ärztliches Attest erbracht werden. Außerdem können Sie sich eine Bestätigung von einer zuvor besuchten Kita oder Schule ausstellen lassen, wenn dort ein entsprechender Nachweis bereits vorgelegen hat.

Den Nachweis über eine Masern-Impfung müssen Sie gegenüber der Leitung der Einrichtung erbringen, die Ihr Kind aufnehmen soll. Wird das Kind bereits schon jetzt im Kindergarten, in der Schule oder in einer anderen Gemeinschaftseinrichtung betreut, müssen Sie den Impf-Nachweis bis zum 31. Juli 2021 erbringen. Für Personal in Kita, Schule, Gemeinschaftseinrichtung und Krankenhaus, Arztpraxis oder anderen medizinischen Einrichtungen gilt eine analoge Nachweispflicht.

Darum sind Masern so gefährlich

Bei Masern handelt es sich um eine hoch ansteckende Viruserkrankung, die in Deutschland meldepflichtig ist. Beim Sprechen, Husten oder Niesen werden die Viren durch kleinste Tröpfchen von Mensch zu Mensch übertragen. Es gilt: Nahezu jeder nicht geimpfte oder bereits einmal erkrankte Mensch bekommt Masern, wenn er Kontakt zu einem Erkrankten hat.

Brechen Masern aus, bekommt ein Erkrankter Hautausschlag mit bräunlich-rosafarbenen Flecken am ganzen Körper. Es kann zusätzlich – oder auch schon vorher – zu Beschwerden wie Fieber, Kopfschmerzen, Husten, Schnupfen und zu Bindehautentzündungen kommen. Auch wenn die meisten Erkrankten nach ein paar Wochen wieder gesund sind, werden in wenigen Fällen auch Mittelohr- oder Lungenentzündungen beobachtet.

In sehr schlimmen Verläufen können sogar Gehirnentzündungen mit bleibenden Gehirnschäden auftreten. Manche Fälle verlaufen sogar tödlich. Schätzungen zufolge versterben von 1000 Erkrankten ein bis drei Personen an Masern. Säuglinge und Erwachsene entwickeln häufiger schwere Komplikationen.

Die Impflücke schließen

Aus einer aktuellen Auswertung des Robert-Koch-Instituts (RKI) zu Impfquoten geht hervor, dass trotz aller Aufklärungskampagnen die Impflücken bei Masern in Deutschland weiterhin zu groß sind. Laut dem RKI haben zwar 97,1 Prozent der Schulanfänger eine erste Masern-Impfung erhalten, aber bei der entscheidenden zweiten Impfung gibt es große regionale Unterschiede, so dass auf Bundesebene die gewünschte Impfquote von 95 Prozent noch immer nicht erreicht wird. Doch erst mit dieser Quote kann laut Bundesregierung ein Gemeinschaftsschutz erreicht werden. Die neue Impfpflicht soll diese Lücke nun schließen.