Rentenfaktor bei Fondspolicen – Wann ist der garantierte Rentenfaktor wirklich garantiert?

Spaziergänger am Strand: Der Rentenfaktor gibt an, wie Versicherer aus dem Guthaben des Kunden beim Rentenbeginn die lebenslange monatliche Rente ermitteln wollen.© Pixabay

Rentenfaktor bei Fondspolicen

Wann ist der garantierte Rentenfaktor wirklich garantiert?

Unter bestimmten Voraussetzungen können Versicherer einen vertraglich zugesicherten Rentenfaktor verändern. Was bedeutet das für die Sparer? Die Antwort gibt es hier.

Von Manila Klafack | Druckansicht

Das Wort „Garantie“ suggeriert absolute Sicherheit. Genau diese wünschen sich viele Anleger und Sparer bei ihrer Altersvorsorge und setzen auf Produkte mit Garantien. Bei Rentenversicherungen ist es der Begriff „garantierter Rentenfaktor“, dem Kunden mit Sicherheitsbedürfnis und dem Wunsch nach einer lebenslangen Vorsorge im Falle eines besonders hohen Alters vertrauen.

„Der Rentenfaktor stellt dabei die Kernleistung einer Rentenversicherung dar. Er gibt den Wert an, den der Versicherer bereit ist, seinem Kunden jeweils bezogen auf 10.000 Euro ein Leben lang auszuzahlen“, sagt Jan Roß, Leiter Vertrieb Makler bei der Inter Versicherung. „Mit dem kleinen, aber sehr bedeutenden Zusatz garantierter Rentenfaktor gibt das Unternehmen nicht nur eine Absichtserklärung ab, sondern sichert dem Kunden die Höhe der Rente uneingeschränkt zu“, erklärt Roß weiter. Das sei eine erhebliche Leistung, da die Parameter des Rentenfaktors maßgeblich vom künftigen Rechnungszins abhängig und an die künftige Lebenserwartung gebunden sind. 

Vielleicht wegen dieser Unwägbarkeiten, halten sich manche Versicherer mit Zusatzklauseln einen Weg offen, den Rentenfaktor zu senken. Das gilt nicht nur, wenn es schlechter läuft als angenommen. „In manchen Policen reicht eine sehr gute Performance der Fonds aus, damit sich die Versicherung der Verantwortung für den Rentenfaktor entzieht. Gängige Klauseln beschränken die Garantie des Rentenfaktors auf 200 Prozent der Beitragssumme“, so Roß.

Eher nachvollziehbar sei die Begrenzung der Garantieleistung des Versicherers bei einem Einwand eines unabhängigen Treuhänders oder, wenn der entfällt, bedarf es der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Regelungen dafür finden sich im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sowie im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG).

„Für Sparer, die ihre Altersvorsorgelücke lebenslang sicher schließen wollen, bedeuten eine Vielzahl von Vertragseinschränkungen oder ein nicht eindeutig zugesicherter Rentenfaktor ein gewisses Risiko“, sagt Roß. Und weiter: „Entzieht sich ein Versicherer durch Klauseln der Kernleistung der Rentenversicherung, dann ist diese Versicherung in diesem Punkt mit jedem anderen Ansparprodukt gleichzusetzen. Sie ist dann nicht in der Lage, ihrem vorrangigen Auftrag nachzukommen, das Langlebigkeitsrisiko entsprechend den Kundenwünschen abzusichern.“

Für Berater wie auch Kunden bedeute das, immer ein besonderes Augenmerk auf die Bedingungen und Kalkulationen von allen Produkten mit Rentenfaktor, wie Fonds- und Indexpolicen, dynamischen Hybride oder CPPI-Modellen, zu legen.

Wichtig sind die tatsächlich zugesicherte Höhe des garantierten Rentenfaktors und seine Leistungsbestandteile, zum Beispiel, ob er auch für Zuzahlungen gilt oder nicht und welche Bezugsgröße dem Rentenfaktor zugrunde gelegt wird. Das können die Beitragssumme, die Garantie aber auch die Ablaufleistung mit oder ohne Überschussbeteiligung sein.

„Bekommt der Kunde in diesen Fällen den besten Faktor? Unter welchen Umständen kann der Rentenfaktor verändert werden? Welche neuen Rechnungsgrundlagen werden herangezogen, wenn Kunden den Rentenbeginn verlegen wollen? Diese wichtigen Fragen müssen gestellt und beantwortet werden“, empfiehlt Roß.

Sollte entgegen einer ordnungsgemäßen Kalkulation tatsächlich eine Situation eintreten und das gegebene Leistungsversprechen nicht einzuhalten sein, so gibt das VAG eindeutig vor, wie zu verfahren ist. „Allerdings ist die Senkung eines Rentenfaktors weit davon entfernt, gleichbedeutend mit einer Nichterfüllung der Leistung zu sein“, sagt Roß. „Vielmehr könnte es sein, dass die eigenen wirtschaftlichen Belange nicht ausreichend erfüllt werden. Wie praktisch, wenn der Anbieter in dieser Situation auf weiche oder schlecht geregelte Verpflichtungen des Rentenfaktors zurückgreifen kann.“

Autorin:

Manila Klafack

Manila Klafack ist freie Journalistin und Diplom-Kauffrau und schreibt seit 2016 für Pfefferminzia. Nach ihrer Ausbildung als Redakteurin verantwortete sie in verschiedenen mittelständischen Unternehmen den Bereich der Öffentlichkeitsarbeit.